Legalbewährung nach Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB

Ansprechpartnerin:
Christina Maaß, Kriminologin (M.A.)
0381 494 9736
christina.maas{bei}med.uni-rostock.de

Hintergrund:

Eine Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB setzt voraus, dass eine Straftat vom Täter aufgrund des Hangs Alkohol oder andere psychotrope Substanzen im Übermaß zu konsumieren begangen wurde. Durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt soll verhindert werden, dass es erneut zu rechtswidrigen Taten im Zusammenhang mit dem oben genannten Hang kommen wird. Als eine der wenigen Möglichkeiten zur Überprüfung dieses Behandlungsziels kommen die Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Bundeszentralregister in Frage.

Methodik:

Bereits 2012 wurden personenbezogene Daten aus dem Bundeszentralregister für alle entlassenen Patienten der Klinik für Forensische Psychiatrie Rostock beantragt. Dies war die erste umfassende Rückfalluntersuchung für den Maßregelvollzug nach § 64 StGB in Mecklenburg-Vorpommern. Aus den vom Bundesamt für Justiz erhaltenen Registerauszügen ergibt sich ein Datensatz von 480 Personen, davon enthielten 31 aufgrund von Tilgungen keine Eintragungen. Neun ehemalige Patienten waren bereits verstorben, so dass uns diese Einträge nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnten. Der Gesamtdatensatz mit verwertbaren Informationen beläuft sich somit auf 449 Personen. Die durchschnittliche time-at-risk betrug 5 Jahre. Nach einem Zeitraum von 6 Jahren wurde eine erneute Anfrage an das Bundesamt für Justiz gestellt, um eine fortlaufende Katamnesestudie aller entlassenen Patienten der Klinik durchführen zu können. Neben den BZR-Auszügen soll dabei auch auf Selbstauskünfte der Patienten, bzw. Daten der forensischen Ambulanz zu Suchtrückfällen zurückgegriffen werden.

Erste Ergebnisse:

Aus der ersten Untersuchung zur strafrechtlichen Rückfälligkeit nach Entlassung ergab sich unter anderem, dass sich die Rostocker Stichprobe im bundesweiten Vergleich der Entziehungsanstalten relativ homogen darstellt. Einweisungen aufgrund von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind eher eine Seltenheit, wohingegen Gewaltstraftaten mit 70,9 % die Mehrheit ausmachen. Es fiel zudem auf, dass die Rostocker Probanden in ihrer Vergangenheit, unabhängig von ihrem Einweisungsdelikt häufig mit einer Reihe von Gewaltstraftaten auffällig wurden. Die strafrechtliche Rückfallquote aller entlassenen Patienten beträgt 58,6 %. Rund 70 % aller ehemaligen Patienten wurden nicht erneut inhaftiert. Patienten deren Therapie nicht erfolgreich beendet wurde, wurden außerdem mit mehr Straftaten nach Entlassung registriert als regulär entlassene Patienten (p < .05).

Zudem konnte festgestellt werden, dass Probanden mit Anbindung an die Forensische Institutsambulanz der Klinik weniger häufig strafrechtlich rückfällig wurden als Personen ohne diese Anbindung. Untersucht werden soll außerdem das Konsumverhalten der Probanden, denn wie erste Ergebnisse zeigen, bedeutet ein Suchtmittelrückfall nicht per se den erneuten „Absturz“. 43,9 % der Ambulanzprobanden lebten weitgehend abstinent, das heißt entweder ohne jeglichen Konsum oder zeitlich begrenzt bei weiter bestehender Abstinenzmotivation. Dabei ereigneten sich die Konsumrückfälle zu 90 % im ersten Jahr nach Entlassung.

Ausblick:

Mit der Überprüfung der strafrechtlichen Rückfälligkeit nach Entlassung aus dem Jahr 2012 konnte ein erster Überblick über die Legalbewährungsverläufe ehemaliger Rostocker Patienten gegeben werden. Aktuell läuft das Antragsverfahren für eine erneute Abfrage der Daten beim Bundesamt für Justiz. Ziel soll dabei vor allem die langfristige Evaluation unserer Behandlungsprogramme und Therapien sowie der poststationären forensisch-ambulanten (Weiter-)Betreuung durch die Institutsambulanz sein